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Immobilienmakler

Immobilienmakler sind entweder als Vermittlungsmakler oder als Nachweismakler tätig. In der Regel sind sie selbständig tätig und benötigen hierfür eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Mit dieser Erlaubnis dürfen sie Immobiliengeschäfte vermitteln und Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume abschließen. Ist ein Makler erfolgreich, erhält er für seine Arbeit eine Maklerprovision, die sog. Courtage. Diese Courtage ist immer ein bestimmter Prozentsatz vom Verkaufspreis der Immobilie und liegt in Deutschland zwischen 3,5 und 4,5 Prozent. Bevor ein Immobilienmakler tätig wird, schließt er mit dem Anbieter und auch später auch mit dem Nachfrager einen Maklervertrag. Hierbei handelt es sich entweder um einen Vertrag über die Vermittlung eines Abschlusses oder aber auch über den Nachweis einer Verragabschlussgelegenheit zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung. Der wesentlichste Teil dieses Vertrages ist die Provision. In der Praxis wird dieser Vertrag meist schriftlich abgeschlossen, damit Rechtstreitigkeiten ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten der Maklervertretung. den Allgemeinauftrag, den Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag. Beim Allgemeinauftrag ist der Verkäufer nicht an einen Makler gebunden, sondern kann auch selbst tätig werden und andere Makler einschalten. Beim Alleinauftrag darf der Verkäufer keinen anderen Makler einschalten, darf allerdings selbst tätig werden und einen Käufer finden. Für den Makler stellt der qualifizierte Alleinauftrag die sicherste Möglichkeit des Vertragsabschlusses dar, da hierbei der Verkäufer nicht selbst einen Käufer für das jeweilige Objekt suchen darf. Somit müssen alle Interessenten an den Makler verwiesen werden. Die gleichen Vertragarten haben auch dann Gültigkeit, wenn man ein Haus kaufen möchte, und einen Makler damit beauftragt, eine entsprechende Immobilie zu finden.