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Immobilienmakler
Immobilienmakler sind entweder als Vermittlungsmakler oder als Nachweismakler tätig. In
der Regel sind sie selbständig tätig und benötigen hierfür eine Erlaubnis nach der
Gewerbeordnung. Mit dieser Erlaubnis dürfen sie Immobiliengeschäfte vermitteln und
Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume
abschließen. Ist ein Makler erfolgreich, erhält er für seine Arbeit eine Maklerprovision, die
sog. Courtage. Diese Courtage ist immer ein bestimmter Prozentsatz vom Verkaufspreis der
Immobilie und liegt in Deutschland zwischen 3,5 und 4,5 Prozent. Bevor ein
Immobilienmakler tätig wird, schließt er mit dem Anbieter und auch später auch mit dem
Nachfrager einen Maklervertrag. Hierbei handelt es sich entweder um einen Vertrag über die
Vermittlung eines Abschlusses oder aber auch über den Nachweis einer
Verragabschlussgelegenheit zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung. Der
wesentlichste Teil dieses Vertrages ist die Provision. In der Praxis wird dieser Vertrag meist
schriftlich abgeschlossen, damit Rechtstreitigkeiten ausgeschlossen werden können.
Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten der Maklervertretung. den Allgemeinauftrag, den
Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag. Beim Allgemeinauftrag ist der Verkäufer
nicht an einen Makler gebunden, sondern kann auch selbst tätig werden und andere Makler
einschalten. Beim Alleinauftrag darf der Verkäufer keinen anderen Makler einschalten, darf
allerdings selbst tätig werden und einen Käufer finden. Für den Makler stellt der qualifizierte
Alleinauftrag die sicherste Möglichkeit des Vertragsabschlusses dar, da hierbei der Verkäufer
nicht selbst einen Käufer für das jeweilige Objekt suchen darf. Somit müssen alle
Interessenten an den Makler verwiesen werden. Die gleichen Vertragarten haben auch dann
Gültigkeit, wenn man ein Haus kaufen möchte, und einen Makler damit beauftragt, eine
entsprechende Immobilie zu finden.